Nachweis gemäß Masernschutzgesetz für Krankenhäuser ab dem 01.03.2020
Alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:
- einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder nach § 26 Absatz 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.